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Elternbeiträge

2023-09-20 05:07| 来源: 网络整理| 查看: 265

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die positiven Einkünfte definiert (siehe auch das Merkblatt "Erläuterung der anrechenbaren Einkünfte"). Das sind die Bruttoeinkünfte einer Person: Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit, Steuerfreies Einkommen sowie Einkommen aus 450-€-Jobs, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Altersversorgungsansprüchen (z.B. Beamte, Richter, Pfarrer, Mandatsträger, Berufs- oder Zeitsoldaten) ist auf das ermittelte Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.

Negative Einkünfte können nur innerhalb einer Einkommensart ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und zwischen Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit Verlustvorträgen aus Vorjahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Verluste aus der Vermietung einer Wohnung nur gegen Einkünfte aus der Vermietung einer anderen Wohnung gegengerechnet werden. Andernfalls werden die Verluste nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angerechnet.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist das Einkommen vor Steuern ( im Steuerbescheid betrifft das die Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte").



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